Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Entmündigung
Entmündigung[von ahd. munt »Schutz«], gerichtl. Akt, durch den die Geschäftsfähigkeit einer Person beschränkt oder aufgehoben wird. Durch das Betreuungs-Ges. vom 12. 9. 1990 (in Kraft seit 1. 1. 1992) wurde die E. abgeschafft. Die Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft wurden durch die Betreuung ersetzt. - In Österreich ist seit 1. 7. 1984 für psych. Kranke und geistig Behinderte, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, die Sachwalterschaft vorgesehen (§§ 273 ff. ABGB). Das Ausmaß der Behinderung bestimmt u. a. den Pflichtenkreis des Sachwalters. Das schweizer. Recht verwendet für die E. den Begriff »Bevormundung« (Art. 368 ff. ZGB).
Entmündigung[von ahd. munt »Schutz«], gerichtl. Akt, durch den die Geschäftsfähigkeit einer Person beschränkt oder aufgehoben wird. Durch das Betreuungs-Ges. vom 12. 9. 1990 (in Kraft seit 1. 1. 1992) wurde die E. abgeschafft. Die Vormundschaft über Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft wurden durch die Betreuung ersetzt. - In Österreich ist seit 1. 7. 1984 für psych. Kranke und geistig Behinderte, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können, die Sachwalterschaft vorgesehen (§§ 273 ff. ABGB). Das Ausmaß der Behinderung bestimmt u. a. den Pflichtenkreis des Sachwalters. Das schweizer. Recht verwendet für die E. den Begriff »Bevormundung« (Art. 368 ff. ZGB).