Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Entführung
Entführung,i. w. S. Bez. für bestimmte, gegen die Freiheit des Einzelnen gerichtete Delikte. Das StGB kennt neben dem allg. Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) eine Reihe von Vorschriften gegen besondere Formen der E.: den Menschenraub (§ 234 StGB), den erpresser. Menschenraub (§ 239 a StGB), die Verschleppung (§ 234 a StGB), die Geiselnahme (§ 239 b StGB), die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) und den Kinderhandel (§ 236 StGB). Ferner Luftpiraterie. - Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. und das schweizer. StGB.
Entführung,i. w. S. Bez. für bestimmte, gegen die Freiheit des Einzelnen gerichtete Delikte. Das StGB kennt neben dem allg. Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) eine Reihe von Vorschriften gegen besondere Formen der E.: den Menschenraub (§ 234 StGB), den erpresser. Menschenraub (§ 239 a StGB), die Verschleppung (§ 234 a StGB), die Geiselnahme (§ 239 b StGB), die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) und den Kinderhandel (§ 236 StGB). Ferner Luftpiraterie. - Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. und das schweizer. StGB.