Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Enterbung
Enterbung,Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzl. Erbfolge; sie kann stillschweigend durch Einsetzung einer anderen Person als Erbe geschehen. Bei ausdrückl. E. durch Testament ist die Einsetzung eines anderen Erben nicht erforderlich (§ 1938 BGB). Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben gegen den Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303). - Nach österr. und schweizer. Recht wird als E. die gänzl. oder teilweise Entziehung des Pflichtteils bezeichnet.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Enterbung