Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Energiesteuern
Energiesteuern, i. w. S. alle fiskal. Sonderbelastungen auf Energieerzeugung und Energieverbrauch durch Steuern und steuerähnl. Abgaben (Erdölsonderabgabe, Erdölbevorratungsabgabe, Förderabgabe, Konzessionsabgabe, Mineralölsteuer). Bei den bestehenden E. überwiegt eindeutig das fiskal. Ziel der Mittelbeschaffung. Diskutiert werden seit längerem E. als verhaltenslenkende Abgaben, die dazu dienen sollen, den Energieverbrauch zu verteuern und als »Ökosteuer« das Energiesparen zu forcieren. Zum 1. 4. 1999 wurden in Dtl. die Steuersätze auf Kraftstoffe, Heizöl und Gas angehoben, und es wurde eine Steuer auf elektr. Strom eingeführt; für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gelten stark abgesenkte Steuersätze. Das für 1999 auf 8,4 Mrd. DM geschätzte Aufkommen dieser »Ökosteuer« wird zur Senkung des Rentenversicherungsbeitrags um 0,8 Prozentpunkte verwendet.
Energiesteuern, i. w. S. alle fiskal. Sonderbelastungen auf Energieerzeugung und Energieverbrauch durch Steuern und steuerähnl. Abgaben (Erdölsonderabgabe, Erdölbevorratungsabgabe, Förderabgabe, Konzessionsabgabe, Mineralölsteuer). Bei den bestehenden E. überwiegt eindeutig das fiskal. Ziel der Mittelbeschaffung. Diskutiert werden seit längerem E. als verhaltenslenkende Abgaben, die dazu dienen sollen, den Energieverbrauch zu verteuern und als »Ökosteuer« das Energiesparen zu forcieren. Zum 1. 4. 1999 wurden in Dtl. die Steuersätze auf Kraftstoffe, Heizöl und Gas angehoben, und es wurde eine Steuer auf elektr. Strom eingeführt; für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gelten stark abgesenkte Steuersätze. Das für 1999 auf 8,4 Mrd. DM geschätzte Aufkommen dieser »Ökosteuer« wird zur Senkung des Rentenversicherungsbeitrags um 0,8 Prozentpunkte verwendet.