Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Emission
Emission[zu lat. emittere »ausschicken«] die,
1) Bank- und Börsenwesen: Ausgabe von Wertpapieren durch private Unternehmen, öffentl. Körperschaften und Banken und die Unterbringung auf dem Kapitalmarkt. Durch Vermittlung einer Bank ( E.-Bank) oder mehrerer Banken (Konsortium) wird ein bestimmter Personenkreis (z. B. alle Aktionäre einer AG) oder die Allgemeinheit zur Subskription (Zeichnung) oder zum Erwerb aufgefordert (E.-Geschäft). Die Banken übernehmen die Stücke entweder zu einem festen Kurs, um sie zu einem höheren Kurs weiterzugeben, oder auch kommissionsweise. Wertpapiere können zum Nennwert (Pari-E.), unter (Unterpari-E. bei Aktien verboten) oder über Nennwert (Überpari-E., bei Aktien üblich) emittiert werden.
2) Physik: die Aussendung einer Wellen- oder Teilchenstrahlung, z. B. Licht durch leuchtende Körper, α-, β-, γ-Strahlen radioaktiver Stoffe, die E. von Elektronen bei hoher Temperatur aus Metallen (Glüh-E. ) oder durch Licht (Photo-E.). Während die spontane E. von elektromagnet. Strahlung (z. B. die Licht-E.) ohne äußere Einwirkung erfolgt, wird die induzierte E. durch Einwirkung einer Strahlung ausgelöst. (Laser )
3) Umweltschutz: das Ablassen oder Ausströmen fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus Anlagen oder techn. Abläufen bzw. aus natürl. Quellen (z. B. Vulkane), die die Luft, das Wasser oder andere Umweltbereiche verunreinigen; auch Bez. für die abgegebenen Stoffe selbst. I. w. S. bezieht sich die Bez. E. auch auf Geräusche und Erschütterungen sowie auf Licht-, Wärme- und radioaktive Strahlen. Verursacher von E. werden Emittenten genannt. E. führen in der Umwelt zu Immissionen. Der von Menschen verursachte, ständig zunehmende E.-Anteil gefährdet das ökolog. Gleichgewicht der gesamten Erde. (Treibhauseffekt)
Emission[zu lat. emittere »ausschicken«] die,
1) Bank- und Börsenwesen: Ausgabe von Wertpapieren durch private Unternehmen, öffentl. Körperschaften und Banken und die Unterbringung auf dem Kapitalmarkt. Durch Vermittlung einer Bank ( E.-Bank) oder mehrerer Banken (Konsortium) wird ein bestimmter Personenkreis (z. B. alle Aktionäre einer AG) oder die Allgemeinheit zur Subskription (Zeichnung) oder zum Erwerb aufgefordert (E.-Geschäft). Die Banken übernehmen die Stücke entweder zu einem festen Kurs, um sie zu einem höheren Kurs weiterzugeben, oder auch kommissionsweise. Wertpapiere können zum Nennwert (Pari-E.), unter (Unterpari-E. bei Aktien verboten) oder über Nennwert (Überpari-E., bei Aktien üblich) emittiert werden.
2) Physik: die Aussendung einer Wellen- oder Teilchenstrahlung, z. B. Licht durch leuchtende Körper, α-, β-, γ-Strahlen radioaktiver Stoffe, die E. von Elektronen bei hoher Temperatur aus Metallen (Glüh-E. ) oder durch Licht (Photo-E.). Während die spontane E. von elektromagnet. Strahlung (z. B. die Licht-E.) ohne äußere Einwirkung erfolgt, wird die induzierte E. durch Einwirkung einer Strahlung ausgelöst. (Laser )
3) Umweltschutz: das Ablassen oder Ausströmen fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe aus Anlagen oder techn. Abläufen bzw. aus natürl. Quellen (z. B. Vulkane), die die Luft, das Wasser oder andere Umweltbereiche verunreinigen; auch Bez. für die abgegebenen Stoffe selbst. I. w. S. bezieht sich die Bez. E. auch auf Geräusche und Erschütterungen sowie auf Licht-, Wärme- und radioaktive Strahlen. Verursacher von E. werden Emittenten genannt. E. führen in der Umwelt zu Immissionen. Der von Menschen verursachte, ständig zunehmende E.-Anteil gefährdet das ökolog. Gleichgewicht der gesamten Erde. (Treibhauseffekt)