Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eltern
Eltern,Verwandte ersten Grades, jedoch im Rechtssinn nicht nur die leibl. E. (Mutter und Vater), sondern auch andere mit elterl. Sorgerecht ausgestattete Personen (Adoptiv-E. ). - Das E.-Recht ist das durch Art. 6 Abs. 2 GG den E. garantierte Recht, Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder in Selbstverantwortung, aber pflichtgebunden zum Kindeswohl, wahrzunehmen. Der Staat hat über die Pflege und Erziehung der Kinder zu wachen und diese notfalls sicherzustellen. (elterliche Sorge)
Eltern,Verwandte ersten Grades, jedoch im Rechtssinn nicht nur die leibl. E. (Mutter und Vater), sondern auch andere mit elterl. Sorgerecht ausgestattete Personen (Adoptiv-E. ). - Das E.-Recht ist das durch Art. 6 Abs. 2 GG den E. garantierte Recht, Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder in Selbstverantwortung, aber pflichtgebunden zum Kindeswohl, wahrzunehmen. Der Staat hat über die Pflege und Erziehung der Kinder zu wachen und diese notfalls sicherzustellen. (elterliche Sorge)