Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einziehung
Einziehung,1) Recht: die Wegnahme von Sachen oder Werten als Strafe oder Sicherungsmaßnahme (Konfiskation); die E. betrifft gefährl. oder dem Täter gehörende Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, oder auf die Tatwerkzeuge (z. B. Transportfahrzeuge). Die E. erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger Beschlagnahme. Das Eigentum geht an den Staat über.
2) Verwaltungsrecht: eine Verwaltungsanordnung, durch die ein öffentl. Weg der allg. Benutzung entzogen wird.
Einziehung,1) Recht: die Wegnahme von Sachen oder Werten als Strafe oder Sicherungsmaßnahme (Konfiskation); die E. betrifft gefährl. oder dem Täter gehörende Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden, oder auf die Tatwerkzeuge (z. B. Transportfahrzeuge). Die E. erfolgt durch Urteil, meist nach vorheriger Beschlagnahme. Das Eigentum geht an den Staat über.
2) Verwaltungsrecht: eine Verwaltungsanordnung, durch die ein öffentl. Weg der allg. Benutzung entzogen wird.