Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einzelhaft
Einzelhaft, die nach § 89 Strafvollzugs-Ges. mögliche Absonderung eines Gefangenen, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.
Einzelhaft, die nach § 89 Strafvollzugs-Ges. mögliche Absonderung eines Gefangenen, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.