Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einwendung
Einwendung, Zivilrecht: das Geltendmachen von Umständen, die die Entstehung des behaupteten Rechts hindern (rechtshindernde E., z. B. Geschäftsunfähigkeit) oder dieses Recht beseitigen (rechtsvernichtende E., z. B. Erfüllung). E. sind im Prozess, im Ggs. zu Einreden, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Einwendung, Zivilrecht: das Geltendmachen von Umständen, die die Entstehung des behaupteten Rechts hindern (rechtshindernde E., z. B. Geschäftsunfähigkeit) oder dieses Recht beseitigen (rechtsvernichtende E., z. B. Erfüllung). E. sind im Prozess, im Ggs. zu Einreden, von Amts wegen zu berücksichtigen.