Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einwanderung
Einwanderung(Immigration), der Zuzug in ein anderes Staatsgebiet zum Zweck der ständigen Niederlassung, gewöhnlich mit der Absicht der Einbürgerung. Während die volkswirtsch. Vorteile der E. (Erhöhung des Humankapitals, günstigere Altersstruktur) in Europa seit dem 18. Jh. als vorrangig angesehen wurden und die E. durch die »Peuplierungspolitik« in Form von Zunftzwangbefreiungen, Schutz vor religiöser Verfolgung und steuerl. Entlastung gefördert wurde, versuchen heute viele Staaten, der E. dadurch zu begegnen, dass sie an die Erfüllung bestimmter Auflagen geknüpft wird. Durch Quotierungsregelungen nach sozialen, ethn. oder Bildungskriterien wollen die E.-Länder damit mögl. Nachteilen (soziale Spannungen, Verschiebung der ethn. Zusammensetzung) vorbeugen. Für die Herkunftsländer kann Auswanderung nachteilig sein, wenn für die techn. und wirtsch. Entwicklung wichtige Berufsgruppen keine Perspektive im eigenen Land sehen und auswandern (»Braindrain«). - Deutschen im Sinne des GG ist die E. jederzeit gestattet (Art. 11). Für die E. von Ausländern sind die Vorschriften des Ausländer-Ges. vom 9. 7. 1990 und v. a. die Bestimmungen über die Einbürgerung maßgeblich. Staatsangehörige aus EG-Staaten genießen die Niederlassungsfreiheit.
Einwanderung(Immigration), der Zuzug in ein anderes Staatsgebiet zum Zweck der ständigen Niederlassung, gewöhnlich mit der Absicht der Einbürgerung. Während die volkswirtsch. Vorteile der E. (Erhöhung des Humankapitals, günstigere Altersstruktur) in Europa seit dem 18. Jh. als vorrangig angesehen wurden und die E. durch die »Peuplierungspolitik« in Form von Zunftzwangbefreiungen, Schutz vor religiöser Verfolgung und steuerl. Entlastung gefördert wurde, versuchen heute viele Staaten, der E. dadurch zu begegnen, dass sie an die Erfüllung bestimmter Auflagen geknüpft wird. Durch Quotierungsregelungen nach sozialen, ethn. oder Bildungskriterien wollen die E.-Länder damit mögl. Nachteilen (soziale Spannungen, Verschiebung der ethn. Zusammensetzung) vorbeugen. Für die Herkunftsländer kann Auswanderung nachteilig sein, wenn für die techn. und wirtsch. Entwicklung wichtige Berufsgruppen keine Perspektive im eigenen Land sehen und auswandern (»Braindrain«). - Deutschen im Sinne des GG ist die E. jederzeit gestattet (Art. 11). Für die E. von Ausländern sind die Vorschriften des Ausländer-Ges. vom 9. 7. 1990 und v. a. die Bestimmungen über die Einbürgerung maßgeblich. Staatsangehörige aus EG-Staaten genießen die Niederlassungsfreiheit.