Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einstellung
Einstellung,1) Arbeitsrecht: die arbeitsvertragl. Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
2) Fernsehen, Film: Phasenbildfolge bei der Dreharbeit, bestimmt durch die Optik und die Entfernung der Kamera von der aufgenommenen Szene. Die sieben gebräuchl. E. sind Totale, Halbtotale, Amerikanisch, Halbnah-, Nah-, Groß- und Detailaufnahme. Die Übergänge von einer E. zur nächsten erfolgen durch Überblendung oder Schnitt.
3) Prozessrecht: die Beendigung eines Verfahrens i. d. R. ohne Urteil. Die strafprozessuale E. steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentl. Anklage gegeben haben. Möglich ist ferner die E. des Verfahrens bei geringer Schuld, verknüpft mit Auflagen und Weisungen (§§ 153a StPO). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die gerichtl. E. auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht (§§ 206 a, b, 260 Abs. 3 StPO).
4) Psychologie, Soziologie: durch frühere Erfahrungen und kulturelle, milieubedingte, erzieher. Einflüsse herausgebildete verinnerlichte Haltung gegenüber allen sozialen, psych., kognitiven, normativen u. a. Phänomenen, die auf das Verhalten und Handeln einwirkt.
Einstellung,1) Arbeitsrecht: die arbeitsvertragl. Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.
2) Fernsehen, Film: Phasenbildfolge bei der Dreharbeit, bestimmt durch die Optik und die Entfernung der Kamera von der aufgenommenen Szene. Die sieben gebräuchl. E. sind Totale, Halbtotale, Amerikanisch, Halbnah-, Nah-, Groß- und Detailaufnahme. Die Übergänge von einer E. zur nächsten erfolgen durch Überblendung oder Schnitt.
3) Prozessrecht: die Beendigung eines Verfahrens i. d. R. ohne Urteil. Die strafprozessuale E. steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentl. Anklage gegeben haben. Möglich ist ferner die E. des Verfahrens bei geringer Schuld, verknüpft mit Auflagen und Weisungen (§§ 153a StPO). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die gerichtl. E. auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht (§§ 206 a, b, 260 Abs. 3 StPO).
4) Psychologie, Soziologie: durch frühere Erfahrungen und kulturelle, milieubedingte, erzieher. Einflüsse herausgebildete verinnerlichte Haltung gegenüber allen sozialen, psych., kognitiven, normativen u. a. Phänomenen, die auf das Verhalten und Handeln einwirkt.