Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einspruch
Einspruch,fristgebundener Rechtsbehelf, der auf Änderung einer ergangenen gerichtl. oder anderen Entscheidung zielt und zunächst zur Nachprüfung der Entscheidung oder Maßnahme durch die Stelle führt, gegen die sich der E. richtet. Der E. ist v. a. gegeben: 1) im Zivilprozess gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide; 2) im Strafprozess gegen Strafbefehle; 3) im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid; 4) im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden. Im Verfassungsrecht Einspruchsgesetze.
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