Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einsprache
Einsprache, schweizer. Bez. für einen Rechtsbehelf gegen eine verwaltungsbehördl. Verfügung. Die E. kann nur ergriffen werden, wenn ein Ges. dies ausdrücklich vorsieht. Im Ggs. zum Beschwerdeverfahren entscheidet die verfügende Behörde und nicht eine übergeordnete Instanz über die Einsprache.
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