Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einrede
Einrede,Zivilrecht: das Geltendmachen von Umständen, die ein Recht zur Verweigerung einer geschuldeten Leistung geben. Die E. ist rechtshemmend (dilatorisch), wenn sie dem erhobenen Anspruch nur zeitweilig entgegensteht (z. B. Stundung), oder rechtsausschließend (peremptorisch), wenn sie die Durchsetzung des Anspruchs für dauernd ausschließt (z. B. Verjährung). E. sind im Prozess nur zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte sich auf sie beruft.
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