Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einlassung
Einlassung,im Zivilprozess die auf Abweisung der Klage zielende Stellungnahme des Beklagten zur Sache in der mündl. Verhandlung. Die E. ist von der (prozessvorbereitenden) Klageerwiderung zu unterscheiden. Lässt sich der Beklagte auf die Sache ein, kann er bestimmte prozessuale Handlungen nicht mehr vornehmen (z. B. die Unzuständigkeit des Gerichts rügen).
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