Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einkommensteuer
Einkommensteuer,Steuer auf das steuerpflichtige Einkommen natürl. Personen. Nach dem Einkommensteuer-Ges. (EStG 1995) sind alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt mit in- und ausländ. Einkommen steuerpflichtig, gebietsfremde natürl. Personen nur beschränkt mit ihren inländ. Einkünften; jurist. Personen (z. B. Kapitalgesellschaften) unterliegen der Körperschaftsteuer. Als Zeitabschnitt für die Berechnung der Einkünfte gilt das Kalenderjahr.Der E. sind nur die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten unterworfen: den sog. »Gewinneinkünften« aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selbstständiger Arbeit und den sog. »Überschusseinkünften« aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Die Summe aus Gewinnen und Überschüssen nach Abzug der Verluste ergibt die Summe der Einkünfte, die, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, als Gesamtbetrag der Einkünfte erscheint. Von diesem wird, nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnl. Belastungen (z. B. Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger), das Einkommen ermittelt. Dies wiederum wird um den Kinderfreibetrag (Kinderlastenausgleich) und den Haushaltsfreibetrag vermindert, sodass man das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifl. E. nach der Grundtabelle erhält (für Eheleute Ehegattenbesteuerung). Oberhalb des Grundfreibetrages von 13 067/26 135 DM (1999) bzw. 13 499/26 998 DM (2000) beginnt der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen mit 23,9 % (1999) bzw. 22,9 % (2000). Er steigt bis zu einem Höchststeuersatz von 53 % (1999) bzw. 51,0 % (2000) bei ca. 120 000/240 000 DM (1999) bzw. ca. 115 000/230 000 DM (2000). Für gewerbl. Einkünfte wurde der Höchststeuersatz 1994 von 53 % auf 47 % und ab 2000 auf 43 % gesenkt.Auf die durch E.-Bescheid vom Finanzamt festgesetzte E. werden einbehaltene Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer u. Ä. angerechnet und danach werden eventuell die vierteljährlich zu entrichtenden Vorauszahlungen zur E. errechnet. Lohnsteuerpflichtige werden nur zur E. veranlagt, wenn z. B. neben dem Arbeitseinkommen Einkünfte von mehr als 800 DM erzielt werden (§ 46 EStG). Ehepaare mit der Lohnsteuerkombination III/IV werden unabhängig von der Einkommenshöhe stets zur E. veranlagt.
Nach dem Steuerentlastungs-Ges. 1999/2000/2002 werden die Steuersätze im Jahr 2002 noch einmal gesenkt.In Österreich gilt seit 1. 1. 1989 ein reformiertes Ges. zur E. und Körperschaftsteuer. Der Eingangssteuersatz für Einkommen bis zu 50 000 öS ist von 21 % auf 10 %, der Spitzensteuersatz ab 700 000 öS (bis dahin 1, 5 Mio. öS) von 62 % auf 50 % gesenkt worden. In der Schweiz erheben der Bund mit Steuersätzen zw. 1,1 % und 13,2 %, Kantone und Gemeinden progressive Einkommensteuern.
Literatur:
Biergans, E.: E. Systemat. Darstellung u. Kommentar. München u. a. 61992.
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