Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einkommen
Einkommen,alle Geldbeträge oder Naturalleistungen, die natürl. oder jurist. Personen in einem bestimmten Zeitraum aufgrund ihrer Stellung im Prozess der volkswirtsch. Wertschöpfung oder ihrer Stellung im gesellschaftl. Gefüge zufließen. Durch Arbeitsleistung wird E. in Form von Lohn, Gehalt oder Dienstbezügen erzielt (E. aus unselbstständiger Tätigkeit [Arbeits-E.]). Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (einschließlich E. der freien Berufe und E. aus Vermietungen) erhält ein Wirtschaftssubjekt E. aus Unternehmertätigkeit (Gewinn-E.). Arbeits- und Gewinn-E. werden auch als Erwerbs-E. (E. aus Erwerbstätigkeit) bezeichnet. Aus dem Besitz von Forderungen (Sparguthaben, Aktien, Obligationen u. a. Beteiligungen) fließen einem Wirtschaftssubjekt E. aus Vermögen zu (Besitz-E. oder fundiertes E.). Nach anderen Gesichtspunkten unterscheidet man: Kontrakt-E., die nach Höhe und Fälligkeit durch vertragl. Vereinbarung im Voraus festliegen (Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten, Zinsen), und Residual-E. als Differenz zw. Erlösen und Kosten (Gewinn i. e. S.). E., die aus direkten oder indirekten Beteiligungen am Wirtschaftsprozess entstehen, sind originäre E. oder Faktor-E. (Vergütung für die Leistungen der Produktionsfaktoren). Abgeleitete E. erhalten Wirtschaftssubjekte ohne ökonom. Gegenleistung; man nennt sie auch Übertragungs- oder Transfer-E. (Sozialrenten, Pensionen, Unterstützungszahlungen). Das Nominal-E. ist der in Geld angegebene Wert des E. zu laufenden Preisen; berücksichtigt man Änderungen des Preisniveaus, ergibt sich daraus das Real-E., d. h. das E. zu konstanten Preisen. Brutto-E. ist die Gesamtsumme der zugeflossenen E. Das Netto-E. ergibt sich in der mikroökonom. Analyse, wenn man Steuern und Sozialabgaben abzieht, und in der makroökonom. Betrachtung nach Abzug der Abschreibungen. Weiter wird zw. dem E. eines Wirtschaftssubjekts (Individual-E. oder Haushalts-E.) und dem E. der Gesamtwirtschaft, dem Volks-E. (Sozialprodukt), unterschieden. - Zur steuerrechtl. Definition des E. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer.
Die Diskussion um den E.-Begriff beginnt mit den Physiokraten und den Nationalökonomen der engl. Klassik. Für sie ist das E. bestimmt durch die Produktionsfaktoren (Arbeit, Kapital, Boden), mit denen sich die Wirtschaftseinheiten am Produktionsprozess beteiligen. Der finanzwiss. E.-Begriff ist umfassender als der ökonom., da alle Einkünfte erfasst werden sollen, die die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftseinheit erhöhen. Die enge, urspr. vorherrschende Quellentheorie, nach der nur solche Einkünfte zum E. zählen, die aus regelmäßigen Quellen fließen, nicht aber außerordentl. und einmalige Zuflüsse, ist 1920 der Reinvermögenszugangstheorie gewichen.
Literatur:
U.-P. Reich, Aufgaben u. Probleme der Einkommensstatistik. Erstellung, Nutzung, Interpretation, hg. v. Beiträge v. G. Kopsch u. a. Göttingen 1988.
Lebenslagen im Wandel: Zur Einkommensdynamik in Dtl. seit 1984, hg. v. U. Rendtel u. G. Wagner. Frankfurt am Main u. a. 1991.
»Alle Menschen sind vor dem Ges. gleich«. Widersprüche in gesetzl. Regelungen des Existenzminimums, hg. vom Dt. Caritasverband, Redaktion: E.-M. Dennebaum u. a. Freiburg im Breisgau 1992.
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