Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einheitswert
Einheitswert,einheitl. Steuerwert zur Feststellung der Besteuerungsgrundlage bei der Vermögen-, Erbschaft-, Grund- und Gewerbekapitalsteuer (soweit erhoben). E. werden nach den Maßstäben des Bewertungs-Ges. für Grundbesitz, für gewerbl. Betriebe und für Mineralgewinnungsrechte in bestimmten Zeitabständen allg. ermittelt. Die vom Verkehrswert stark abweichende und die Eigentümer insoweit begünstigende Bewertung von Grundbesitz nach E. im Rahmen der Vermögen- und Erbschaftsteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht 1995 als unvereinbar mit dem Gleichheitssatz verworfen. Durch das Jahressteuer-Ges. 1997 wurde zur Ermittlung der E. beschlossen: Bei unbebauten Grundstücken werden die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zugrunde gelegt, abzüglich eines pauschalen Abschlags von 30 % für wertmindernde Umstände; für bebaute Grundstücke gilt ein Ertragswertverfahren am Maßstab der zwölffachen Jahresnettokaltmiete im Durchschnitt der letzten drei Jahre, wobei Altersminderungen mit 1 % für jedes Jahr des Gebäudealters, höchstens aber 50 %, berücksichtigt werden. Fachleute schätzen, dass die neuen E. etwa 50 % der Verkehrswerte erreichen. - Sonderbestimmungen gelten für Land- und forstwirtsch. und Betriebsvermögen sowie für Grundvermögen in den neuen Bundesländern.
Literatur:
Bundesmin. der Finanzen. Die Einheitsbewertung in der Bundesrep. Dtl. Mängel u. Alternativen, hg. vom Bonn 1989.
Künftige Einheitsbewertung u. Neugestaltung der Vermögen- u. Erbschaftsteuer, bearb. v. H. G. Christoffel. Köln 1996.
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