Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einheitsstaat
Einheitsstaat(Zentralstaat), Staat mit einheitl. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege, im Unterschied zum Bundesstaat und Staatenbund. Die öffentl. Gewalt ist entweder bei Zentralbehörden zusammengefasst (zentralisierter E., Zentralismus) oder z. T. Selbstverwaltungskörperschaften übertragen, die der Aufsicht der Zentralbehörden unterstehen (dezentralisierter E.).
Die Idee des E. entstand im Gefolge der Frz. Revolution von 1789. In der Ausformung des republikan. Staatsgedankens wurde - v. a. in den roman. Ländern - der Staat als Ausdruck des Willens der Gesamtheit der Bürger zu einer unteilbaren Einheit. Der Gedanke des E. begünstigte des Öfteren die Entstehung autoritär-plebiszitärer Herrschaftsformen (z. B. die Herrschaft Napoleons I. und Napoleons III.). Die radikalste Ausformung eines E. war die Identifizierung von »Führerwillen« und »Volkswillen« im nat.-soz. Herrschaftssystem. Staaten mit marxistisch-leninist. Orientierung - seien sie auch laut Verf. bundesstaatlich organisiert - zeigen infolge ihrer Ausrichtung am demokratischen Zentralismus einheitsstaatl. Züge.
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