Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einheitengesetz
Einheitengesetz(Kurzbez. für Ges. über Einheiten im Messwesen der Bundesrep. Dtl. i. d. F. v. 22. 2. 1985), Ges., durch das die SI-Einheiten mit ihren Vorsätzen für dezimale Vielfache und Teile als gesetzl. Einheiten eingeführt sind. Weiterhin sind 50 Einheiten mit besonderen Namen gesetzlich zugelassen, z. B. dezimale Vielfache oder Teile von SI-Einheiten wie Liter, Tonne, Bar, Hertz und Grad Celsius. Hierzu gehören auch Einheiten, die nicht vom SI her definiert sind: die Zeiteinheiten Minute, Stunde und Tag, die Winkeleinheiten Vollwinkel, Grad und Gon sowie die atomaren Einheiten Elektronenvolt und (vereinheitlichte) atomare Masseneinheit. Außerdem werden als gesetzlich abgeleitete Einheiten mit eingeschränktem Anwendungsbereich genannt: die Dioptrie für den Brechwert opt. Systeme, das Ar und das Hektar zur Flächenangabe von Grundstücken, das metr. Karat zur Angabe der Masse von Edelsteinen und das Tex zur Angabe der längenbezogenen Masse von textilen Fasern und Garnen.
Gesetzlich festgelegt sind Einheitennamen und Einheitenzeichen. Sie sind im geschäftl. und amtl. Verkehr anzuwenden.
Durch das E. wurden gleiche Einheiten für Größen gleicher Art in allen Wissensgebieten (Ausnahme: Atomphysik) eingeführt, z. B. für die Kraft das Newton, für Arbeit, Energie und Wärme das Joule und für Leistung und Wärmestrom das Watt. Da die Stunde eine gesetzl. Einheit ist, bleibt neben dem Joule auch weiterhin die Kilowattstunde gesetzl. Einheit. Die EG hat das Internat. Einheitensystem durch die Richtlinie über die Einheiten im Messwesen vom 20. 12. 1979 für alle Mitgl.staaten verbindlich vorgeschrieben und daneben nur wenige andere Einheiten zugelassen, die bis zum 31. 12. 1999 ebenfalls umgestellt werden sollen.
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