Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eingemeindung
Eingemeindung,Eingliederung einer Gemeinde in eine andere oder Auflösung mehrerer Gemeinden und Bildung einer neuen Gemeinde aufgrund der Einigung der beteiligten Gemeinden (E.-Vertrag) oder durch Landesgesetz. Wird nur die Grenze gegenüber einer fortbestehenden Gemeinde verschoben, handelt es sich um eine Umgemeindung. E. und Umgemeindungen sind in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt (Verwaltungsreform). E. sind nur zum öffentl. Wohl zulässig.
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