Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eingang vorbehalten
Eingang vorbehalten,Abk. E. v., Klausel im Bankgeschäft zum Rückgängigmachen von Gutschriften, falls der Gegenwert hereingenommener Schecks, Wechsel u. a. nicht eingeht.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Eingang vorbehalten