Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Einbürgerung
Einbürgerung(Naturalisierung), der staatsrechtl. Hoheitsakt, durch den einem Ausländer die Staatsangehörigkeit verliehen wird. Voraussetzungen sind in Dtl.: Niederlassung im Inland, eigene Wohnung oder Unterkommen am Niederlassungsort, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit, Gewähr für Lebensunterhalt. Die E. liegt i. d. R. im Ermessen der Behörde. Einen »Regelanspruch auf E.« haben aber junge Ausländer der sog. ersten und zweiten Generation im Alter zw. 16 und 23 Jahren (auch wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten), ferner Ausländer mit 15-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt, ihre Ehegatten und Kinder, wenn sie ihre alte Staatsangehörigkeit aufgeben, für sich sorgen können und straffrei sind. Für die E. von ausländ. Ehegatten dt. Staatsangehöriger bestehen erleichterte Bedingungen. Im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung des Staatsangehörigkeitsrechts sollen auch die Regelungen zur E. geändert werden. In Österreich erfordert die E. bei Erwachsenen u. a. einen mindestens 10-jährigen Aufenthalt, in der Schweiz ist die E. nach 12-jährigem Aufenthalt des Beantragenden möglich (beim anderen Ehegatten mindestens fünf Jahre).
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