Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt,Recht: die beim Verkauf einer bewegl. Sache getroffene Vereinbarung, dass die verkaufte Sache (z. B. eine Maschine) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleiben soll. Der E. gibt dem Verkäufer also ein Sicherungsmittel, während der Käufer die Sache bereits nutzen kann. Bis zum Eintritt der Bedingung bleibt der Verkäufer Dritten gegenüber Eigentümer mit allen Rechten (wichtig z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers), im Verzugsfall kann er notfalls die Sache zurückverlangen. Wird der Kaufpreis gezahlt, erlischt der E. automatisch.
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