Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Eid
Eid,feierl. Bekräftigung einer Aussage. Rechtlich ist der E. eine auf behördl. oder gerichtl. Anordnung in bestimmter Form abgegebene verbindl. Erklärung, die die Versicherung enthält, dass entweder eine Aussage der Wahrheit entspricht (assertor. E., Nach-E.: Zeugen-E. vor Gericht) oder dass der E.-Leistende seine in Verf. und Ges. begründeten Pflichten erfüllen wird (promissor. E., Vor-E.: Verfassungs-E., Dienst-E.). Im Prozessrecht dient der E. der Bekräftigung der Aussage des Zeugen, des Sachverständigen oder der im Zivilprozess vernommenen Partei. Im Strafprozess wird der Angeklagte nicht vereidigt. Bei Zeugen kann das Gericht von einer Vereidigung absehen, z. B. beim durch die Straftat Verletzten und dessen Angehörigen, bei Verzicht der Prozessbeteiligten. Die Vereidigung geschieht nach Hinweis auf die Bedeutung des E. (Eidesbelehrung). Der Richter spricht gegenüber dem Schwurpflichtigen die gesetzlich unterschiedlich geregelte Eidesnorm, und der Schwurpflichtige antwortet unter Erhebung der rechten Hand mit der Eidesformel: »Ich schwöre es« (freigestellt: »so wahr mir Gott helfe«). Der wissentlich oder fahrlässig falsche E. ist als Meineid oder fahrlässiger Falscheid unter Strafe gestellt (Falscheid). - Das österr. Recht ist dem dt. Recht ähnlich. In der Schweiz ist der E. in kantonalen Prozessordnungen vorgesehen.
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