Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehrenrechte
Ehrenrechte,alle Rechte, die einem Staatsbürger zustehen. Die Aberkennung der bürgerl. E. ist seit dem 1. Strafrechtsreform-Ges. vom 25. 6. 1969 nicht mehr möglich. Wer jedoch wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert kraft Gesetzes für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentl. Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentl. Wahlen zu erlangen; in besonderen Fällen kann auch das aktive Wahlrecht aberkannt werden, wenn es gesetzlich (z. B. § 129 a StGB) vorgesehen ist (§§ 45 ff. StGB). - Das österr. und schweizer. Strafrecht kennen keine generelle Aberkennung der E. mehr.
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