Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehreneintritt
Ehreneintritt(Intervention), Recht: das Eintreten eines Dritten für einen Wechsel, wenn der Bezogene ihn nicht annimmt oder nicht bezahlt. Die Annahme eines solchen Wechsels durch den Notadressaten wird Ehrenannahme (Ehrenakzept), die Einlösung Ehrenzahlung genannt (Art. 55 ff. Wechselgesetz).
Ehreneintritt(Intervention), Recht: das Eintreten eines Dritten für einen Wechsel, wenn der Bezogene ihn nicht annimmt oder nicht bezahlt. Die Annahme eines solchen Wechsels durch den Notadressaten wird Ehrenannahme (Ehrenakzept), die Einlösung Ehrenzahlung genannt (Art. 55 ff. Wechselgesetz).