Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehre
Ehre, 1) die einer Person aufgrund ihres Menschseins und der damit verbundenen Würde von Natur aus zukommende, durch Worte und Handlungen bekundete Achtung; 2) innere, auf der Selbstachtung beruhende Haltung (sittl. Würde, Verantwortung); 3) das Ansehen, das einer Person aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft (Alter, Abstammung, Rang, Beruf) zugebilligt wird. - Die Ansichten darüber, was mit der E. verträglich oder durch sie gefordert sei, wechseln innerhalb bestimmter Grenzen nach Völkern und Zeitaltern. Konflikte der E. mit anderen hohen Gütern, z. B. der Liebe, bildeten zu allen Zeiten ein Hauptthema der epischen und dramat. Dichtung.
Rechtlich ist die E. das Maß an Achtung, das jedem unbescholtenen Menschen zukommt. Sie ist Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde, außerdem strafrechtlich geschützt (Beleidigung). Bei schuldhafter Verletzung der E. besteht ein zivilrechtl. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung (§§ 823, 824, 826 BGB).
Ehre, 1) die einer Person aufgrund ihres Menschseins und der damit verbundenen Würde von Natur aus zukommende, durch Worte und Handlungen bekundete Achtung; 2) innere, auf der Selbstachtung beruhende Haltung (sittl. Würde, Verantwortung); 3) das Ansehen, das einer Person aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft (Alter, Abstammung, Rang, Beruf) zugebilligt wird. - Die Ansichten darüber, was mit der E. verträglich oder durch sie gefordert sei, wechseln innerhalb bestimmter Grenzen nach Völkern und Zeitaltern. Konflikte der E. mit anderen hohen Gütern, z. B. der Liebe, bildeten zu allen Zeiten ein Hauptthema der epischen und dramat. Dichtung.
Rechtlich ist die E. das Maß an Achtung, das jedem unbescholtenen Menschen zukommt. Sie ist Ausfluss der in Art. 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde, außerdem strafrechtlich geschützt (Beleidigung). Bei schuldhafter Verletzung der E. besteht ein zivilrechtl. Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung (§§ 823, 824, 826 BGB).