Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehevertrag
Ehevertrag,Vertrag, durch den Ehegatten oder Verlobte ihre güterrechtl. Verhältnisse abweichend vom gesetzl. Güterstand regeln (eheliches Güterrecht); der E. kann z. B. im Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch Vereinbarungen für eine etwaige Ehescheidung enthalten. Der E. muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen werden. Er wirkt gegenüber Dritten nur, wenn er im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist (§§ 1408 ff. BGB). - Ähnlich ist es in Österreich, wo güterrechtl. Vereinbarungen während der Ehe Ehepakte genannt werden (§ 1217 ABGB), und in der Schweiz (Art. 179 ff. ZGB).
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