Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehevermittlung
Ehevermittlung(Heiratsvermittlung), die gewerbsmäßige Vermittlung von Ehemöglichkeiten. Eine versprochene Vergütung für die E. (Ehemäklerlohn) kann nicht eingeklagt, das Geleistete (z. B. ein Vorschuss) jedoch auch nicht zurückgefordert werden (§ 656 BGB). Deshalb wird bei der entgeltl. E. meist ein Vorschuss verlangt. Ähnlich ist es in der Schweiz (Art. 416 OR); in Österreich ist ein entgeltl. E.-Vertrag nichtig (§ 879 ABGB).
Ehevermittlung(Heiratsvermittlung), die gewerbsmäßige Vermittlung von Ehemöglichkeiten. Eine versprochene Vergütung für die E. (Ehemäklerlohn) kann nicht eingeklagt, das Geleistete (z. B. ein Vorschuss) jedoch auch nicht zurückgefordert werden (§ 656 BGB). Deshalb wird bei der entgeltl. E. meist ein Vorschuss verlangt. Ähnlich ist es in der Schweiz (Art. 416 OR); in Österreich ist ein entgeltl. E.-Vertrag nichtig (§ 879 ABGB).