Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehelichkeit
Ehelichkeit,nach früherem Recht Bez. für die ehel. Abstammung. Danach war ein Kind aufgrund der gesetzl., widerlegbaren Vermutung ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren, vor Beendigung der Ehe empfangen worden war und der Mann innerhalb der Empfängniszeit (302.-181. Tag vor der Geburt) der Frau beigewohnt hatte (§§ 1591 ff. BGB alter Fassung). Das Kind galt nicht als ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich war, dass die Frau es vom Ehemann empfangen hatte. Die E. konnte bzw. kann angefochten werden. Das für ehel. und nichteheliche Kinder unterschiedlich geregelte Recht der Abstammung wurde durch das Kindschaftsrechtsreform-Ges. für alle ab 1. 7. 1998 geborenen Kinder vereinheitlicht (Mutter, Vater, Vaterschaft); der Begriff der E. wird im neuen Recht nicht mehr verwendet. Ähnl. Regelungen wie im früheren dt. Recht bestehen in Österreich (§ 138 ABGB) und in der Schweiz (Art. 252 ZGB).
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