Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ehegattenbesteuerung
Ehegattenbesteuerung,Besteuerungsverfahren der Einkommen von Ehegatten: 1) Bei getrennter Veranlagung werden beide Partner wie Alleinstehende besteuert. 2) bei einfacher Zusammenveranlagung wird die Summe der Einkommen beider Ehepartner dem allg. Steuertarif unterworfen, d. h., die Partner werden wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Diese Form führt bei einer Doppelverdienerehe aufgrund der Steuerprogression zur Benachteiligung gegenüber Unverheirateten. 3) Bei Zusammenveranlagung mit Splitting wird die Summe der Einkommen durch 2 geteilt und der für diesen Betrag ermittelte Steuertarif mit 2 multipliziert (Vorteil hinsichtlich der Auswirkung der Progression). In Dtl. wurde durch das Bundesverfassungsgericht am 17. 1. 1957 die Zusammenveranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) wegen der Benachteiligung der Familien, in denen beide Ehegatten verdienen, für verfassungswidrig erklärt. Seitdem können Ehegatten, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zw. getrennter Veranlagung und Splitting wählen.
In Östereich ist seit 1972 die getrennte Veranlagung die Form der E. Hat nur ein Ehepartner Einkünfte, wird ein zusätzl. Absetzbetrag gewährt. Im Schweizer Steuerrecht gilt die einfache Zusammenveranlagung, progressionsmindernd wirken Freibeträge.
Ehegattenbesteuerung,Besteuerungsverfahren der Einkommen von Ehegatten: 1) Bei getrennter Veranlagung werden beide Partner wie Alleinstehende besteuert. 2) bei einfacher Zusammenveranlagung wird die Summe der Einkommen beider Ehepartner dem allg. Steuertarif unterworfen, d. h., die Partner werden wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Diese Form führt bei einer Doppelverdienerehe aufgrund der Steuerprogression zur Benachteiligung gegenüber Unverheirateten. 3) Bei Zusammenveranlagung mit Splitting wird die Summe der Einkommen durch 2 geteilt und der für diesen Betrag ermittelte Steuertarif mit 2 multipliziert (Vorteil hinsichtlich der Auswirkung der Progression). In Dtl. wurde durch das Bundesverfassungsgericht am 17. 1. 1957 die Zusammenveranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) wegen der Benachteiligung der Familien, in denen beide Ehegatten verdienen, für verfassungswidrig erklärt. Seitdem können Ehegatten, sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zw. getrennter Veranlagung und Splitting wählen.
In Östereich ist seit 1972 die getrennte Veranlagung die Form der E. Hat nur ein Ehepartner Einkünfte, wird ein zusätzl. Absetzbetrag gewährt. Im Schweizer Steuerrecht gilt die einfache Zusammenveranlagung, progressionsmindernd wirken Freibeträge.