Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ebenbürtigkeit
Ebenbürtigkeit,rechtsgeschichtlich die gleichwertige Abkunft von Personen als Voraussetzung der Standes- und Rechtsgleichheit, begrifflich im MA erstmals im Sachsenspiegel erfasst; bedeutsam im Eherecht mit Blick auf das Erb- und Lehnsrecht der Kinder. Während die privatrechtl. Bedeutung der E. abnahm, spielte sie im Privatfürstenrecht bis ins 20. Jh. (Weimarer Reichs-Verfassung) eine Rolle.
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