Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
dingliches Recht
dingliches Recht,absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingl.) Ansprüche (auf Sachherausgabe oder Unterlassung von Störungen) gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht). Beim beschränkten d. Recht ist das Herrschaftsrecht des Hauptrechtsinhabers eingeschränkt, z. B. Erbbaurecht.
dingliches Recht,absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingl.) Ansprüche (auf Sachherausgabe oder Unterlassung von Störungen) gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht). Beim beschränkten d. Recht ist das Herrschaftsrecht des Hauptrechtsinhabers eingeschränkt, z. B. Erbbaurecht.