Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Durchsuchung
Durchsuchung,Strafverfahren: das Durchsuchen von Wohnungen (Haus-D.), Personen oder Sachen durch die Polizei zur Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln (Beschlagnahme). Zuständig für die Anordnung der D. ist der Richter, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte (§§ 102-110 StPO). Man unterscheidet die D. bei Verdächtigen und die D. bei Nichtverdächtigen, im letzteren Falle sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenso verschärft wie bei nächtl. Haus-D. Bes. strenge Regeln gelten zum Schutz von Presseunternehmen. D.-Ermächtigungen enthalten ferner die ZPO, die Polizei-Ges. und die Wehr-Ges. - Im Wesentlichen übereinstimmend sind die österr. StPO (§§ 139-142) und das schweizer. Ges. über die Bundesstrafrechtspflege (§§ 67-71).
Durchsuchung,Strafverfahren: das Durchsuchen von Wohnungen (Haus-D.), Personen oder Sachen durch die Polizei zur Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln (Beschlagnahme). Zuständig für die Anordnung der D. ist der Richter, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamte (§§ 102-110 StPO). Man unterscheidet die D. bei Verdächtigen und die D. bei Nichtverdächtigen, im letzteren Falle sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenso verschärft wie bei nächtl. Haus-D. Bes. strenge Regeln gelten zum Schutz von Presseunternehmen. D.-Ermächtigungen enthalten ferner die ZPO, die Polizei-Ges. und die Wehr-Ges. - Im Wesentlichen übereinstimmend sind die österr. StPO (§§ 139-142) und das schweizer. Ges. über die Bundesstrafrechtspflege (§§ 67-71).