Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Drohung
Drohung,die Ankündigung eines Übels (Nachteils), das bestimmt und geeignet ist, die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließung zu beeinflussen. Ein durch D. zustande gekommener Vertrag ist innerhalb eines Jahres ab Ende der Zwangslage anfechtbar (§ 124 BGB). Im Strafrecht ist die D. Tatbestandsmerkmal der verschiedensten Delikte (z. B. Nötigung, Erpressung, Raub, Vergewaltigung). Als selbstständige Straftat ist sie bei der Bedrohung eines anderen (§ 241 StGB) oder des öffentl. Friedens (§ 126 StGB) durch Androhung von Verbrechen strafbar. Ähnl. Regelungen im Zivil- und Strafrecht Österreichs und der Schweiz.
Drohung,die Ankündigung eines Übels (Nachteils), das bestimmt und geeignet ist, die Willensfreiheit des Bedrohten zu beschränken und dessen Entschließung zu beeinflussen. Ein durch D. zustande gekommener Vertrag ist innerhalb eines Jahres ab Ende der Zwangslage anfechtbar (§ 124 BGB). Im Strafrecht ist die D. Tatbestandsmerkmal der verschiedensten Delikte (z. B. Nötigung, Erpressung, Raub, Vergewaltigung). Als selbstständige Straftat ist sie bei der Bedrohung eines anderen (§ 241 StGB) oder des öffentl. Friedens (§ 126 StGB) durch Androhung von Verbrechen strafbar. Ähnl. Regelungen im Zivil- und Strafrecht Österreichs und der Schweiz.