Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage(Interventionsklage, Widerspruchsklage), eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der Beklagte (Gläubiger) durch die von ihm gegen seinen Schuldner betriebene Zwangsvollstreckung (Pfändung von Sachen) in die Rechte des Klägers (meist: Eigentum an den gepfändeten Sachen) eingegriffen habe (§ 771 ZPO). Ziel ist, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Drittwiderspruchsklage(Interventionsklage, Widerspruchsklage), eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der Beklagte (Gläubiger) durch die von ihm gegen seinen Schuldner betriebene Zwangsvollstreckung (Pfändung von Sachen) in die Rechte des Klägers (meist: Eigentum an den gepfändeten Sachen) eingegriffen habe (§ 771 ZPO). Ziel ist, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.