Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dreißigster
Dreißigster,auf altdt. Recht zurückgehende Verpflichtung des Erben, den Familienangehörigen des Erblassers, die bei dessen Tod seinem Haushalt angehört und Unterhalt bezogen haben, für mindestens 30 Tage weiterhin im selben Umfang Wohnung und Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB).
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