Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dreiklassenwahlrecht
Dreiklạssenwahlrecht,i. w. S. Bezeichnung für ein nach Steuerleistung in drei Klassen abgestuftes Wahlrecht; i. e. S. das 1849 eingeführte Wahlrecht für das preuß. Abgeordnetenhaus: Die Urwähler wurden nach der Steuerhöhe in drei Klassen eingeteilt; auf jede Klasse fiel 1/3 der Gesamtsumme der Steuerbeträge; die wenigen Höchstbesteuerten wählten also genauso viele Wahlmänner wie die größere Zahl der mittleren Schichten und die große Masse der gering besteuerten Bürger. Das D., das jahrzehntelang im Mittelpunkt verfassungspolit. Kämpfe stand, wurde 1918 im Zuge der Novemberrevolution beseitigt.
Literatur:
Kühne, T.: D. u. Wahlkultur in Preußen 1867-1914. Landtagswahlen zw. korporativer Tradition u. polit. Massenmarkt. Düsseldorf 1994.
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