Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Draufgabe
Draufgabe(Angeld, Draufgeld, Handgeld, Arrha), Leistung, die zum Zeichen des Vertragsabschlusses erbracht wird, gilt im Zweifel nicht als Reugeld oder Zugabe (§§ 336 ff. BGB); wird im Zweifel angerechnet und ist bei Vertragsaufhebung zurückzugeben.
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