Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerung,die mehrfache Besteuerung desselben Steuersubjekts hinsichtlich desselben steuerl. Sachverhalts durch zwei steuerl. Hoheitsträger (Staaten). Von der D. zu unterscheiden ist die steuerl. Doppelbelastung aufgrund mehrfacher Besteuerung eines ökonom. Sachverhalts durch ähnl. Steuerarten, z. B. Belastung der Einkommensentstehung durch Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer. Die internat. D. kann durch einseitige nat. Maßnahmen oder durch D.-Abkommen zw. zwei oder mehreren Staaten vermieden werden. Die dt. Steuer-Ges. gestatten unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren Auslandseinkünften oder Vermögen neben der inländ. Steuer zu einer ihr entsprechenden ausländ. herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte ausländ. Steuer auf die dt. anzurechnen. Die internat. D.-Abkommen wenden zur Vermeidung der D. die beschriebene Anrechnungsmethode oder die Freistellungsmethode an, bei der dem einzelnen Vertragsstaat diejenigen Teile der steuerl. Bemessungsgrundlage zugewiesen werden, die seiner Volkswirtschaft zuzuordnen sind, wie etwa die Gewinne einer auf seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte. Die D. regelt das Außensteuergesetz.
Doppelbesteuerung,die mehrfache Besteuerung desselben Steuersubjekts hinsichtlich desselben steuerl. Sachverhalts durch zwei steuerl. Hoheitsträger (Staaten). Von der D. zu unterscheiden ist die steuerl. Doppelbelastung aufgrund mehrfacher Besteuerung eines ökonom. Sachverhalts durch ähnl. Steuerarten, z. B. Belastung der Einkommensentstehung durch Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer. Die internat. D. kann durch einseitige nat. Maßnahmen oder durch D.-Abkommen zw. zwei oder mehreren Staaten vermieden werden. Die dt. Steuer-Ges. gestatten unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren Auslandseinkünften oder Vermögen neben der inländ. Steuer zu einer ihr entsprechenden ausländ. herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte ausländ. Steuer auf die dt. anzurechnen. Die internat. D.-Abkommen wenden zur Vermeidung der D. die beschriebene Anrechnungsmethode oder die Freistellungsmethode an, bei der dem einzelnen Vertragsstaat diejenigen Teile der steuerl. Bemessungsgrundlage zugewiesen werden, die seiner Volkswirtschaft zuzuordnen sind, wie etwa die Gewinne einer auf seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte. Die D. regelt das Außensteuergesetz.