Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Doktor
Dọktor[lat. »Lehrer«], Abk. Dr., akadem. Grad. Die Erlangung des D.-Titels setzt ein im Allg. mindestens achtsemestriges ordentl. Studium von meist einem Hauptfach an einer Hochschule mit Promotionsrecht und die Vorlage einer Dissertation voraus. Die Verleihung der D.-Würde (Promotion) erfolgt durch den Dekan bzw. Fachbereichsleiter nach Annahme der Dissertation durch die Fakultät und nach Bestehen der mündl. Prüfung (Examen rigorosum). Das Ergebnis der Prüfung wird nach vier Gradabstufungen beurteilt: rite (»ordnungsgemäß«) = bestanden; cum laude (»mit Lob«) = gut; magna cum laude (»mit großem Lob«) = sehr gut; summa cum laude (»mit höchstem Lob«) = mit Auszeichnung. Der D.-Grad ist in vielen Ländern staatlich geschützt (Titel); er kann seit dem 19. Jh. auch ehrenhalber (honoris causa) für hervorragende wiss. u. a. schöpfer. Leistungen verliehen werden. Bei erwiesener Unwürdigkeit (z. B. Straffälligkeit) des Trägers kann der D.-Grad durch die verleihende Institution wieder aberkannt werden.
Recht: Der D.-Grad wird in Dtl. wie ein Bestandteil des Namens behandelt (ohne rechtlich Bestandteil zu sein). Er ist durch das »Ges. über die Führung akadem. Grade« vom 7. 6. 1939 geschützt, welches als Landesrecht weiter gilt. Seine unberechtigte Führung wird bestraft.
Geschichtliches: Bis zum Ende des 12. Jh. war D. ohne formelle Verleihung die Bez. für jeden Lehrer. Der Begriff wurde im MA. abwechselnd mit Scholastikus und Magister gebraucht. Mit dem Aufkommen der Univ. begann die Regelung der Voraussetzung zur Verleihung des D.-Grades, die zugleich gewöhnlich die Zuerkennung der Lehrbefugnis bewirkte. Als erste Promotionsordnung gilt ein Dekretale Papst Honorius' III. von 1219 für die Univ. Bologna. Seit Ende des 13. Jh. genoss der D. eine Reihe adliger Vorrechte (z. B. bevorzugter Gerichtsstand, gesellschaftl. Ehrenrechte). Seit der Mitte des 18. Jh. trennte sich die Lehrberechtigung (Habilitation) vom D.-Grad, der heute eine mittlere Stellung zw. den Staatsprüfungen oder Diplomgraden und der Habilitation einnimmt, ohne deren zivilrechtl. Berechtigungen einzuschließen (z. B. Zulassung zum Referendariat).
Dọktor[lat. »Lehrer«], Abk. Dr., akadem. Grad. Die Erlangung des D.-Titels setzt ein im Allg. mindestens achtsemestriges ordentl. Studium von meist einem Hauptfach an einer Hochschule mit Promotionsrecht und die Vorlage einer Dissertation voraus. Die Verleihung der D.-Würde (Promotion) erfolgt durch den Dekan bzw. Fachbereichsleiter nach Annahme der Dissertation durch die Fakultät und nach Bestehen der mündl. Prüfung (Examen rigorosum). Das Ergebnis der Prüfung wird nach vier Gradabstufungen beurteilt: rite (»ordnungsgemäß«) = bestanden; cum laude (»mit Lob«) = gut; magna cum laude (»mit großem Lob«) = sehr gut; summa cum laude (»mit höchstem Lob«) = mit Auszeichnung. Der D.-Grad ist in vielen Ländern staatlich geschützt (Titel); er kann seit dem 19. Jh. auch ehrenhalber (honoris causa) für hervorragende wiss. u. a. schöpfer. Leistungen verliehen werden. Bei erwiesener Unwürdigkeit (z. B. Straffälligkeit) des Trägers kann der D.-Grad durch die verleihende Institution wieder aberkannt werden.
Recht: Der D.-Grad wird in Dtl. wie ein Bestandteil des Namens behandelt (ohne rechtlich Bestandteil zu sein). Er ist durch das »Ges. über die Führung akadem. Grade« vom 7. 6. 1939 geschützt, welches als Landesrecht weiter gilt. Seine unberechtigte Führung wird bestraft.
Geschichtliches: Bis zum Ende des 12. Jh. war D. ohne formelle Verleihung die Bez. für jeden Lehrer. Der Begriff wurde im MA. abwechselnd mit Scholastikus und Magister gebraucht. Mit dem Aufkommen der Univ. begann die Regelung der Voraussetzung zur Verleihung des D.-Grades, die zugleich gewöhnlich die Zuerkennung der Lehrbefugnis bewirkte. Als erste Promotionsordnung gilt ein Dekretale Papst Honorius' III. von 1219 für die Univ. Bologna. Seit Ende des 13. Jh. genoss der D. eine Reihe adliger Vorrechte (z. B. bevorzugter Gerichtsstand, gesellschaftl. Ehrenrechte). Seit der Mitte des 18. Jh. trennte sich die Lehrberechtigung (Habilitation) vom D.-Grad, der heute eine mittlere Stellung zw. den Staatsprüfungen oder Diplomgraden und der Habilitation einnimmt, ohne deren zivilrechtl. Berechtigungen einzuschließen (z. B. Zulassung zum Referendariat).