Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Diäten
Diäten[lat.], Bez. für die finanzielle Entschädigung der Parlamentsabg., die den Verdienstausfall ausgleichen und die Unabhängigkeit der Abg. sichern soll. Die für Bundestagsabg. im Abg.-Ges. i. d. F. v. 21. 2. 1996 geregelten Leistungen bestehen aus einer steuerpflichtigen Entschädigung und einer steuerfreien Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst (z. B. monatl. Kostenpauschale für die Unterhaltung eines Büros, Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages), sowie einer im Vergleich zu der öffentl. Rentenversicherung vorteilhaften Altersversorgung. Ähnl. Regelungen gibt es in den Ländern.
In Österreich bestimmt das Bezüge-Ges. u.a. die Höhe der Nationalrats-D., die anfänglich an das Gehalt eines Bundesbeamten der Allg. Verw., Dienstklasse IX, Gehaltstufe 1, zuzüglich Teuerungszulagen gekoppelt sind; alle zwei Jahre rücken die Abg. eine Gehaltsstufe vor. In der Schweiz werden die Abg. des Nationalrates aus der Bundeskasse, die des Ständerates von den Kantonen alimentiert. Die D. der Nationalräte bestehen aus einer steuerpflichtigen Sitzungsentschädigung pro Sitzung, aus einem Spesensatz und einer nur z.T. steuerpflichtigen Jahresentschädigung.
Diäten[lat.], Bez. für die finanzielle Entschädigung der Parlamentsabg., die den Verdienstausfall ausgleichen und die Unabhängigkeit der Abg. sichern soll. Die für Bundestagsabg. im Abg.-Ges. i. d. F. v. 21. 2. 1996 geregelten Leistungen bestehen aus einer steuerpflichtigen Entschädigung und einer steuerfreien Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst (z. B. monatl. Kostenpauschale für die Unterhaltung eines Büros, Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages), sowie einer im Vergleich zu der öffentl. Rentenversicherung vorteilhaften Altersversorgung. Ähnl. Regelungen gibt es in den Ländern.
In Österreich bestimmt das Bezüge-Ges. u.a. die Höhe der Nationalrats-D., die anfänglich an das Gehalt eines Bundesbeamten der Allg. Verw., Dienstklasse IX, Gehaltstufe 1, zuzüglich Teuerungszulagen gekoppelt sind; alle zwei Jahre rücken die Abg. eine Gehaltsstufe vor. In der Schweiz werden die Abg. des Nationalrates aus der Bundeskasse, die des Ständerates von den Kantonen alimentiert. Die D. der Nationalräte bestehen aus einer steuerpflichtigen Sitzungsentschädigung pro Sitzung, aus einem Spesensatz und einer nur z.T. steuerpflichtigen Jahresentschädigung.