Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Disziplinarverfahren
Disziplinarverfahren,Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Dienstvergehen von Beamten, Richtern und Soldaten, das ein Vorermittlungsverfahren und ein förml. D. umfasst. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die erforderl. Vorermittlungen. Auch der Betroffene selbst kann ein D. gegen sich beantragen, bes. um sich von Verdächtigungen zu befreien. Im Ergebnis kann das D. eingestellt, durch den Dienstvorgesetzten in leichteren Fällen eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen oder durch schriftl. Einleitungsverfügung der Behörde das förml. D. vor dem Disziplinar-Ger. eingeleitet werden. Gleichzeitig kann die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig seines Dienstes entheben. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. (Disziplinarrecht)
Disziplinarverfahren,Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Dienstvergehen von Beamten, Richtern und Soldaten, das ein Vorermittlungsverfahren und ein förml. D. umfasst. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die erforderl. Vorermittlungen. Auch der Betroffene selbst kann ein D. gegen sich beantragen, bes. um sich von Verdächtigungen zu befreien. Im Ergebnis kann das D. eingestellt, durch den Dienstvorgesetzten in leichteren Fällen eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen oder durch schriftl. Einleitungsverfügung der Behörde das förml. D. vor dem Disziplinar-Ger. eingeleitet werden. Gleichzeitig kann die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig seines Dienstes entheben. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. (Disziplinarrecht)