Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Disziplinarrecht
Disziplinarrecht,Rechtsvorschriften, die Inhalt und Behandlung von Dienstvergehen der Beamten, Richter und Soldaten regeln. Quellen des bundesrechtl. D. sind das Bundesbeamten-Ges. (BBG), das Beamtenrechtsrahmen-Ges. (BRRG) sowie die Bundesdisziplinarordnung (BDO), für Landes- und Kommunalbeamte die im Wesentlichen gleichen Landesbeamten-Ges. und Landesdisziplinarordnungen. Für Richter sind das Dt. Richter-Ges. sowie die Landesrichter-Ges. mit den entsprechenden Disziplinarordnungen maßgebend. Zentraler Begriff des D. ist das Dienstvergehen; es liegt vor, wenn ein Beamter (auch im Ruhestand) schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ob einzuschreiten, also ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde unter Würdigung der Tat, der Persönlichkeit sowie des gesamten dienstl. und außerdienstl. Verhaltens des Betroffenen. Disziplinarmaßnahmen nach der BDO sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts. Gegen die Maßnahmen sind Rechtsmittel möglich, sie unterliegen darüber hinaus der Tilgung (fristengebundene Entferung aus den Personalakten) und der Begnadigung. - Das D. für Soldaten ist im Soldaten-Ges., in der Wehrbeschwerdeordnung und in der Wehrdisziplinarordnung geregelt. Die Wehrdisziplinarordnung unterscheidet zw. einfachen Disziplinarmaßnahmen (z. B. Ausgangsbeschränkung) und gerichtl. Disziplinarmaßnahmen (z. B. Beförderungsverbot; Wehrrecht).
In Österreich ist das D. für Bundesbeamte im Beamten-Dienstrechts-Ges. vom 27. 6. 1979 vergleichbar geregelt. Disziplinarbehörden sind: Dienstbehörde, Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission. In der Schweiz ist das D. Sache aller drei staatl. Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden), im Bund geregelt durch Art. 30 ff. des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. 6. 1927. Die Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen obliegt den Verw.gerichten.
▣ Literatur:
E. Schütz. D. des Bundes u. der Länder, bearb. v. Loseblatt-Ausg. Bielefeld 31976 ff.
⃟ Stiller, T.: D. des Bundes u. der Länder. Regensburg 1991.
⃟ Schnupp, G.: Beamten- u. D. Ein Grundriß für Ausbildung u. Praxis anhand der bundes- u. landesrechtl. Vorschriften. Hilden 81994.
Disziplinarrecht,Rechtsvorschriften, die Inhalt und Behandlung von Dienstvergehen der Beamten, Richter und Soldaten regeln. Quellen des bundesrechtl. D. sind das Bundesbeamten-Ges. (BBG), das Beamtenrechtsrahmen-Ges. (BRRG) sowie die Bundesdisziplinarordnung (BDO), für Landes- und Kommunalbeamte die im Wesentlichen gleichen Landesbeamten-Ges. und Landesdisziplinarordnungen. Für Richter sind das Dt. Richter-Ges. sowie die Landesrichter-Ges. mit den entsprechenden Disziplinarordnungen maßgebend. Zentraler Begriff des D. ist das Dienstvergehen; es liegt vor, wenn ein Beamter (auch im Ruhestand) schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ob einzuschreiten, also ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde unter Würdigung der Tat, der Persönlichkeit sowie des gesamten dienstl. und außerdienstl. Verhaltens des Betroffenen. Disziplinarmaßnahmen nach der BDO sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts. Gegen die Maßnahmen sind Rechtsmittel möglich, sie unterliegen darüber hinaus der Tilgung (fristengebundene Entferung aus den Personalakten) und der Begnadigung. - Das D. für Soldaten ist im Soldaten-Ges., in der Wehrbeschwerdeordnung und in der Wehrdisziplinarordnung geregelt. Die Wehrdisziplinarordnung unterscheidet zw. einfachen Disziplinarmaßnahmen (z. B. Ausgangsbeschränkung) und gerichtl. Disziplinarmaßnahmen (z. B. Beförderungsverbot; Wehrrecht).
In Österreich ist das D. für Bundesbeamte im Beamten-Dienstrechts-Ges. vom 27. 6. 1979 vergleichbar geregelt. Disziplinarbehörden sind: Dienstbehörde, Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission. In der Schweiz ist das D. Sache aller drei staatl. Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden), im Bund geregelt durch Art. 30 ff. des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. 6. 1927. Die Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen obliegt den Verw.gerichten.
▣ Literatur:
E. Schütz. D. des Bundes u. der Länder, bearb. v. Loseblatt-Ausg. Bielefeld 31976 ff.
⃟ Stiller, T.: D. des Bundes u. der Länder. Regensburg 1991.
⃟ Schnupp, G.: Beamten- u. D. Ein Grundriß für Ausbildung u. Praxis anhand der bundes- u. landesrechtl. Vorschriften. Hilden 81994.