Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Disziplinargerichtsbarkeit
Disziplinargerichtsbarkeit,von den Verwaltungsgerichten ausgeübte besondere Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Disziplinarrechts für Beamte. Sie ist zuständig für die Entscheidungen im förml. Disziplinarverfahren und für die richterl. Nachprüfung der aufgrund der Disziplinarordnungen ergangenen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten. Sie kann sämtl. gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängen. Die D. über Bundesbeamte wird in erster Instanz durch das Bundesdisziplinar-Ger. in Frankfurt am Main ausgeübt, Rechtsmittel-Ger. ist das Bundesverwaltungs-Ger. (Disziplinarsenate; Sitz Berlin, wird nach Leipzig verlegt). In den Ländern sind i. d. R. die Verwaltungs-Ger. (Disziplinarkammern) erste Instanz und die Oberverwaltungs-Ger. bzw. Verwaltungsgerichtshöfe zweite Instanz. Für die D. über Richter bestehen Dienst-, für Soldaten Wehrdienstgerichte.
Disziplinargerichtsbarkeit,von den Verwaltungsgerichten ausgeübte besondere Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Disziplinarrechts für Beamte. Sie ist zuständig für die Entscheidungen im förml. Disziplinarverfahren und für die richterl. Nachprüfung der aufgrund der Disziplinarordnungen ergangenen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten. Sie kann sämtl. gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen verhängen. Die D. über Bundesbeamte wird in erster Instanz durch das Bundesdisziplinar-Ger. in Frankfurt am Main ausgeübt, Rechtsmittel-Ger. ist das Bundesverwaltungs-Ger. (Disziplinarsenate; Sitz Berlin, wird nach Leipzig verlegt). In den Ländern sind i. d. R. die Verwaltungs-Ger. (Disziplinarkammern) erste Instanz und die Oberverwaltungs-Ger. bzw. Verwaltungsgerichtshöfe zweite Instanz. Für die D. über Richter bestehen Dienst-, für Soldaten Wehrdienstgerichte.