Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dispositionsmaxime
Dispositionsmaxime(Verfügungsgrundsatz), die Prozessmaxime, dass die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Prozesses bestimmen (bes. im Zivilprozess). Das Gericht wird nur tätig, wenn (durch Klageerhebung), soweit (im Rahmen der gestellten Anträge) und solange (also nicht mehr nach Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, Vergleich, beiderseitiger Erledigungserklärung) die Parteien Rechtsschutz begehren.
Dispositionsmaxime(Verfügungsgrundsatz), die Prozessmaxime, dass die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Prozesses bestimmen (bes. im Zivilprozess). Das Gericht wird nur tätig, wenn (durch Klageerhebung), soweit (im Rahmen der gestellten Anträge) und solange (also nicht mehr nach Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, Vergleich, beiderseitiger Erledigungserklärung) die Parteien Rechtsschutz begehren.