Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dispens
Dispẹns[lat.] der,
1) kath. Kirche: Befreiung von kirchl. Gesetzen im Einzelfall durch die zuständige kirchl. Autorität (Bischof, Ordensoberer, Pfarrer), sofern diese nicht dem Papst vorbehalten ist.
2) Recht: die Befreiung von einem gesetzl. Verbot im Einzelfall, im Unterschied zur Erlaubnis. Der D. soll i. d. R. unbillige Härten für den Einzelnen vermeiden oder aus Gründen des Allgemeinwohls ausgesprochen werden. Er hat im Verwaltungs-, bes. im Baurecht Bedeutung. D. im Eherecht ist die Befreiung von Eheverboten (Eherecht).
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