Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dienstvertrag
Dienstvertrag,ein Vertrag, durch den der eine Teil dem anderen Teil (Dienstberechtigter, Dienstherr) die Leistung von Diensten gegen eine Vergütung verspricht (§§ 611 ff. BGB). Er ist abzugrenzen vom Werkvertrag, der auf die Herstellung eines bestimmten Werkes gerichtet ist, und vom Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine selbstständige, höher qualifizierte wirtsch. Tätigkeit zum Gegenstand hat (z. B. Kontenbetreuung der Banken). Eine Art des D. ist der Arbeitsvertrag, der weitgehend eigenen Regeln folgt, auf den die Bestimmungen des D. jedoch ergänzend Anwendung finden. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Dienstpflichtige die Leistungen persönlich zu erbringen. Der D. endet durch Erfüllung, Aufhebung oder Kündigung. - In Österreich ist der D. in §§ 1151 ff. ABGB geregelt. In der Schweiz übernehmen die Funktionen des D. der Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) und der Auftrag (Art. 394 ff. OR).
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