Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Dienstverpflichtung
Dienstverpflichtung,die Verpflichtung bestimmter Personenkreise zur Leistung von Diensten im Verteidigungs- und im Spannungsfall, in Dtl. im Zuge der Notstandsverf. (1968) durch Art. 12 a GG geregelt. Dabei ist nach D. zu jeder Zeit (Wehrpflicht ), D. für den Verteidigungs- und den Spannungsfall (ausgeführt im Arbeitssicherstellungs-Ges. vom 9. 7. 1968) zu unterscheiden. Im Verteidigungsfall können Wehrpflichtige, die weder Wehr- noch Ersatzdienst geleistet haben, für Zwecke der Verteidigung und des Bev.-Schutzes in Arbeitsverhältnisse eingewiesen und Frauen bis zum 55. Lebensjahr zu waffenlosen Dienstleistungen herangezogen werden.
Dienstverpflichtung,die Verpflichtung bestimmter Personenkreise zur Leistung von Diensten im Verteidigungs- und im Spannungsfall, in Dtl. im Zuge der Notstandsverf. (1968) durch Art. 12 a GG geregelt. Dabei ist nach D. zu jeder Zeit (Wehrpflicht ), D. für den Verteidigungs- und den Spannungsfall (ausgeführt im Arbeitssicherstellungs-Ges. vom 9. 7. 1968) zu unterscheiden. Im Verteidigungsfall können Wehrpflichtige, die weder Wehr- noch Ersatzdienst geleistet haben, für Zwecke der Verteidigung und des Bev.-Schutzes in Arbeitsverhältnisse eingewiesen und Frauen bis zum 55. Lebensjahr zu waffenlosen Dienstleistungen herangezogen werden.